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Wir informieren Sie ab dem 1. Januar 2026 über die geplanten Änderungen. Ab diesem Datum treten zahlreiche Anpassungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht in Kraft, die unter anderem die Gastronomie, gemeinnützige Organisationen, Pendlerinnen und Pendler sowie Beschäftigte im Niedriglohnbereich betreffen.
Geplante Umsatzsteuersenkung in der Gastronomie
Mit dem noch nicht verabschiedeten Steueränderungsgesetz 2025 ist vorgesehen, die Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie ab dem 1. Januar 2026 dauerhaft auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % zu senken. Für Getränke soll weiterhin der reguläre Steuersatz von 19 % gelten.
Die bestehende Differenzierung zwischen Speisen und Getränken bleibt damit erhalten. Gastronomiebetriebe müssen ihre Kassensysteme und Abrechnungsprozesse entsprechend anpassen.
Änderungen im steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht
Zum 1. Januar 2026 sind mehrere Anpassungen im Gemeinnützigkeitsrecht geplant. Ziel der Reform ist eine stärkere Entlastung von Vereinen und die Förderung ehrenamtlichen Engagements.
Geplant sind unter anderem:
- Anhebung der Freigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von 45.000 Euro auf 50.000 Euro
- Erhöhung der Grenze für die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung von 45.000 Euro auf 100.000 Euro
- Anerkennung von E-Sport als gemeinnütziger Zweck
- Klarstellung, dass der Betrieb von Photovoltaikanlagen die Gemeinnützigkeit künftig nicht gefährdet
- Erhöhung der Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro auf 3.300 Euro
- Erhöhung der Ehrenamtspauschale von 840 Euro auf 960 Euro
Die geplanten Änderungen sind insbesondere für Vereine, Initiativen sowie für Schülerinnen, Schüler und Studierende mit ehrenamtlicher Tätigkeit von Bedeutung.
Ausweitung der Entfernungspauschale
Ab dem 1. Januar 2026 soll die Entfernungspauschale neu geregelt werden. Künftig ist eine Pauschale von 0,38 Euro pro Entfernungskilometer bereits ab dem ersten Kilometer vorgesehen. Bislang galt dieser erhöhte Satz erst ab dem 21. Kilometer.
Die Neuregelung soll zudem für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Anwendung finden. Davon profitieren insbesondere Pendlerinnen und Pendler sowie Studierende.
Umsatzsteuerliche Behandlung von Freizeitkursen
Kurse mit überwiegendem Freizeit- oder Hobbycharakter bleiben weiterhin umsatzsteuerpflichtig. Dazu zählen unter anderem Schwimmkurse in Schwimmschulen sowie sonstige Freizeit- und Hobbyangebote ohne anerkannten Bildungscharakter.
Eine Umsatzsteuerbefreiung kommt nur dann in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für steuerfreie Bildungsleistungen erfüllt sind.
Mindestlohn: Weitere Anhebung beschlossen
Das Bundeskabinett hat am 29. Oktober 2025 die fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen. Der gesetzliche Mindestlohn wird in zwei Stufen erhöht:
- ab 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro
- ab 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro
Die Anpassung wirkt sich auch auf Minijobs und Beschäftigungen im Übergangsbereich aus. Die monatliche Minijob-Grenze steigt im Jahr 2026 auf 603 Euro (2025: 556 Euro). Der Übergangsbereich für Minijobs liegt künftig zwischen 603,01 Euro und 2.000 Euro.
Bei Verstößen gegen den gesetzlichen Mindestlohn drohen Bußgelder von bis zu 500.000 Euro sowie Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen.
Hinweis
Die dargestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Gesetzesvorhaben können sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch ändern.
Für verbindliche Auskünfte und individuelle Fragestellungen wird empfohlen, sich an Steuer- oder Rechtsberatungen sowie an die zuständigen Behörden zu wenden.





